Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3761
BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88 (https://dejure.org/1988,3761)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1988 - 2 B 105.88 (https://dejure.org/1988,3761)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1988 - 2 B 105.88 (https://dejure.org/1988,3761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Probezeit vorliegenden bzw. beigebrachten Unterlagen für die Entlassung - Begründung eines Verfahrensfehlers durch unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Probezeit vorliegenden bzw. beigebrachten Unterlagen für die Entlassung; Begründung eines Verfahrensfehlers durch unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Es ist aber eindeutig, daß nicht nur die Entscheidung über die Bewährung, sondern auch die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden können, vor allem, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - im Interesse des Beamten für die Bewährung die gesamte Probezeit berücksichtigt werden sollte (vgl. hierzu BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 [BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]; 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - IV C 30/71]).

    Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Auffassung, angesichts der von der Beklagten veranlaßten wiederholten Vorladungen zum Amtsarzt noch während der Probezeit und der damit bekundeten Zweifel am Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit habe sich kein berechtigtes Vertrauen des Klägers entwickeln können, die Beklagte werde die Ernennungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen (vgl. hierzu auch BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; (vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; (vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - 4 C 1/79]>).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Eine Abweichung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Eine Abweichung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Es ist aber eindeutig, daß nicht nur die Entscheidung über die Bewährung, sondern auch die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden können, vor allem, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - im Interesse des Beamten für die Bewährung die gesamte Probezeit berücksichtigt werden sollte (vgl. hierzu BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 [BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]; 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - IV C 30/71]).
  • BVerwG, 06.10.1972 - VI B 7.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Die von solchen Umständen abhängige Beantwortung einer Frage kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - ).
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88
    Es ist aber eindeutig, daß nicht nur die Entscheidung über die Bewährung, sondern auch die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden können, vor allem, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - im Interesse des Beamten für die Bewährung die gesamte Probezeit berücksichtigt werden sollte (vgl. hierzu BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 [BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]; 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - IV C 30/71]).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
  • BVerwG, 10.03.1977 - 6 B 38.76
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 87.59
  • BVerwG, 24.10.1972 - IV C 30.71

    Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 17.73

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 143.66

    Neuberechnung der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Daher ist der Dienstherr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d. h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen (vgl. BVerwGE 19, 344 (347) [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 (231 f. [BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]); 41, 75 (88 f.); 85, 177 (183); Beschlüsse vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 6); vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (a.a.O.); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.)).

    Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 1982 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.); vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (a.a.O.); vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.); vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 - (Buchholz 232.1 § 7 Nr. 4); vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (a.a.O.)).

    Zwar kann das Eignungsurteil des Dienstherrn ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (a.a.O.) mit weiteren Nachweisen); dies setzt zum einen jedoch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit voraus, zum anderen auch, daß tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird, und zum dritten, daß gleichwohl nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
  • OVG Hamburg, 22.07.2022 - 5 Bs 87/22

    Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit

    Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.2.1992, 2 B 161.91, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35.88, juris Rn. 22; Beschl. v. 1.9.1988, 2 B 105.88, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, juris Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, 4 B 66/09, juris Rn. 39).

    Da das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.1988, 2 B 105/88, juris Rn. 3), dürfte bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin während des laufenden Disziplinarverfahrens das Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht weiter betrieben hat, die Annahme einer schuldhaften Verzögerung dieses Verfahrens rechtfertigen und es nicht darauf ankommen, ob es nach der Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist.

  • BVerwG, 04.02.1992 - 2 B 161.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Es ist aber eindeutig, daß die Entscheidung über die Bewährung ohne schuldhaftes Zögern auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden kann (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - m.w.N.).

    Im übrigen würde sich die Frage, ob ein Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls richten (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 6 B 850/21

    Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, a. a. O. Rn. 17, vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 26, vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 = juris Rn. 12, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, a. a. O. Rn. 19, sowie Beschluss vom 1. September 1988 - 2 B 105.88 -, juris Rn. 3.
  • BVerwG, 15.06.1989 - 2 A 3.86

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Gesundheitliche Eignung eines Beamten

    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß zwar allein die Bewährung bzw. Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit für die zu treffende Entscheidung maßgebend ist, daß aber nicht nur die Entscheidung über die Bewährung, sondern auch die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit getroffen werden könne (vgl. Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2010 - 4 B 66.09

    Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung

    b) Die Zeitspanne, die die Rechtsprechung dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einräumt, um die in Rede stehenden Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1992 - 2 B 161.91 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 1. September 1988 - 2 B 105.88 -, juris Rn. 3 m.w.N., und Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 347; Günther, ZBR 1985 S. 321 ff. [321 und 331]).
  • VG Berlin, 29.11.2018 - 3 L 796.18

    Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit an der JFKSchG

    Die endgültige Aufnahme an der JFKS setzt dementsprechend eine positive Entscheidung über das Bestehen der Probezeit voraus (vgl. für den Bereich der beamtenrechtlichen Probezeit etwa BVerwG, Beschluss vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht